Die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auf jeden Fall gegeben, wenn er noch nicht aktenkundig mit einem Gesetz in Konflikt geraten und z.B. zu einer Strafe, einem Bußgeld o.ä. verurteilt worden ist. Die persönliche Zuverlässigkeit ist aber in Gefahr, wenn etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche, also jeweils in den einzelnen europäischen Ländern geltenden, Vorschriften in folgenden Bereichen vorliegen:
Insolvenzrecht,
Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
Straßenverkehr,
Berufshaftpflicht,
Menschen- oder Drogenhandel.
Die Unzuverlässig liegt auch dann vor, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteilwegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
Führerscheine,
Zugang zum Beruf,
Tiertransporte.
Die EU Verordnung Nr. 1071/09 enthält in Anhang IV eine Liste der schwersten Verstöße, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit führen können:
Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 Prozent oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 Prozent oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen.
Problematisch bei der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit ist, dass deren Versagung quasi zu einem Berufs- und /oder Marktzugangsverbot führt. Denn die Person, bei der die Zuverlässigkeit nicht festgestellt werden kann, kann weder als Verkehrsleiter tätig sein, noch ein Güterkraftverkehrsunternehmen führen, gründen oder übernehmen
Damit die Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht einem völligen Ermessensspielraum der zuständigen Erlaubnisbehörde unterliegt, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Auslegungshilfe einen Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände bekannt gegeben, der die schwersten Verstöße im Sinne des Anhangs IV der EU Verordnung Nr. 1071/09 auflistet. Dieser Katalog ist z.B. unter dem u.a. Weblink abrufbar. Zwar bleibt es Ermessen der Behörde, die Zuverlässigkeit festzustellen oder zu versagen; dieser Katalog bietet aber eine abgegrenzte und nützliche Orientierungshilfe, auf die sowohl die Behörde als auch der Antragsteller zurückgreifen können.