Die Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters sind in der EU-VO 1071/2009 nicht direkt geregelt. Artikel 6, und hier insbesondere Absatz 1 nennen aber Verantwortungsbereiche, deren Nichtbeachtung in letzter Konsequenz zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können:
Verkehrstüchtigkeit, Gewichte und Abmessungen, Geschwindigkeitsbegrenzer
Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Führerscheine
Markt- und Berufszugang
Gefahrgutbeförderung
Tiertransporte
Im Übrigen schreibt die Verordnung vor, dass „die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie …Verantwortlichkeiten genau zu regeln“.