Interner Verkehrsleiter

 

Der interne Verkehrsleiters“ steht in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen, beispielsweise als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder jemand, der die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist“ (Art. 4, Abs. 1b).Er ist somit arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden.

 

Ob eine Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages, also als fest Angestellter,  von der Erlaubnisbehörde anerkannt wird, hängt neben den grundsätzlichen Anforderungen von der Ausgestaltung und Inhalt des Arbeitsvertrages ab, der der Behörde auch zur Prüfung vorzulegen ist. In den Verwaltungsvorschriften zum GüKG sind dazu einige Kriterien genannt. Dort heißt es:

„Die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens liegt beim Verkehrsleiter. Die Anforderungen an die tatsächliche und dauerhafte Leitung sind immer in Bezug auf die konkrete Unternehmensstruktur zu prüfen. Anhaltspunkte können sein:

 

  • Weisungsbefugnis (gegebenenfalls Nachweis von Vollmachten),
  • eine dem Grad der Verantwortung entsprechende Vergütung,
  • ausreichende Anwesenheit am Niederlassungsort während der Geschäftszeiten,
  • Verantwortlichkeit für Verkehrstätigkeiten des Unternehmens

 

 Die Aufgaben des Verkehrsleiters müssen aus dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis hervorgehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aufgaben in dem der Tätigkeit zugrunde liegenden Vertrag geregelt sind.“

 

 

Externer Verkehrsleiter

 

                                                           

 

Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche. also keine juristische Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter).

 

Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen.

 

Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben.

 

In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht  Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Dazu zählen:

  •  Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente

  • die grundlegende Rechnungsführung,

  • die Zuweisung der Ladung oder die Fahrdienste an die Fahrer und Fahrzeuge sowie

  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren;

 Es ist daher sehr ratsam, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.

 

Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten