Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters. Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):

  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge

 

  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung

  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvor-schriften) sowie

  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvor-schriften und Ladungssicherheit)

  • Diese Aufzählung ist nicht abschließend und muss/sollte noch individuell ergänzt werden.