Die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“ ist laut gesetzlicher Definition die Kernaufgabe des Verkehrsleiters. Die EU-VO 1071/2009 konkretisiert diese Aufgaben im Artikel 4 Absatz 2 b):
die grundlegende Rechnungsführung
die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvor-schriften) sowie
die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvor-schriften und Ladungssicherheit)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und muss/sollte noch individuell ergänzt werden.